EINFÜHRUNG
Die Nutzung der Dienstleistungen des Handelsunternehmens LUVA Villas d.o.o., Kozarčeve stube 8, 10000 Zagreb, Kroatien, OIB: 25075330864 ("LUVA" oder "wir") und Ihre Interaktion mit uns unterliegen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ("Bedingungen"). Die Bedingungen sind ein integraler Bestandteil jeder Vermittlungsvereinbarung, und der Auftraggeber bestätigt, dass er mit den Bestimmungen dieser Bedingungen einverstanden ist und sie vollständig akzeptiert.
LUVA legt besonderen Wert auf den Schutz Ihrer Privatsphäre und den Schutz Ihrer persönlichen Daten. Weitere Informationen dazu, welche personenbezogenen Daten wir wie und warum verarbeiten, finden Sie in unserer Datenschutz- und Cookie-Erklärung, die sich ebenfalls auf unserer Website befindet.
Es wird empfohlen, alle Informationen auf unserer Website sorgfältig zu lesen und alle angezeigten Details zu überprüfen, da diese Informationen die Grundlage Ihres Vertrags mit uns bilden. Sobald Sie uns bezüglich der von uns angebotenen Dienstleistungen kontaktieren, treten Sie in eine rechtliche Beziehung zu unserer Agentur ein, und es wird angenommen, dass Sie alle hierin aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren.
Falls Sie mit irgendeinem Teil dieser Bedingungen nicht einverstanden sind, bitten wir Sie, unsere Dienstleistungen nicht zu nutzen.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: Allgemeine Bedingungen) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen LUVA Villas d.o.o., einem Immobilienmaklernternehmen (im Folgenden: Makler) und natürlichen oder juristischen Personen (im Folgenden: Auftraggeber), die mit dem Makler einen schriftlichen Maklervertrag abschließen,
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des zwischen dem Makler und dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrags über die Immobilienvermittlung.
Mit dem Abschluss eines Maklervertrags bestätigt der Auftraggeber, dass er mit allen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers einverstanden ist sowie dass er die eventuelle Beauftragung von Agenten des Maklers akzeptiert.
Durch den Zugriff auf einen Teil der Website www.luvarealestates.com erklären Sie sich mit allen Bestimmungen und Bedingungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.
Mit dem Abschluss eines Maklervertrags bestätigt der Auftraggeber, dass er mit der Möglichkeit der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Makler einverstanden ist, die nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab ihrer Veröffentlichung auf den Internetseiten des Vermittlers gelten wird, sofern der Auftraggeber den Makler nicht innerhalb dieser Frist schriftlich über die Kündigung des Vertrags informiert.
Alle Änderungen oder Ergänzungen, die diesen Bedingungen widersprechen, sind nur gültig, wenn der Makler sie schriftlich akzeptiert hat.
Artikel 1
BEDEUTUNG DER IN DEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ENTHALTENEN BEGRIFFE
Einige Begriffe im Sinne des Maklergesetzes und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben folgende Bedeutung:
- Immobilienmaklerei - LUVA Villas d.o.o. ist ein Handelsunternehmen, das die Voraussetzungen für die Ausübung der Immobilienvermittlung gemäß dem Maklergesetz erfüllt (im Folgenden: Makler).
- Agent für Immobilienvermittlung ist eine natürliche Person, die im Verzeichnis der Agenten für Immobilienvermittlung eingetragen ist. Der Agent ist bei oder in Zusammenarbeit mit dem Makler aufgrund eines Kooperationsvertrags beschäftigt (im Folgenden: Agent).
- Immobilienmaklerei umfasst die Tätigkeiten des Immobilienmaklers, die die Verbindung des Auftraggebers mit einer dritten Person, sowie Verhandlungen und Vorbereitungen für den Abschluss bestimmter rechtlicher Geschäfte betreffen, insbesondere den Kauf, Verkauf, Tausch, Vermietung, Pacht und ähnliches.
- Immobilienmaklervertrag ist ein schriftliches Dokument, mit dem sich der Makler verpflichtet, sich um die Suche und Verbindung des Auftraggebers mit einer Person zur Verhandlung und zum Abschluss eines bestimmten rechtlichen Geschäfts über die Übertragung oder Einrichtung eines bestimmten Rechts an einer Immobilie zu bemühen, und der Auftraggeber sich verpflichtet, dem Makler eine bestimmte Maklergebühr zu zahlen, wenn dieses rechtliche Geschäft abgeschlossen wird.
- Exklusiver Maklervertrag ist ein schriftliches Dokument, mit dem sich der Auftraggeber verpflichtet, für das vermittelte Geschäft keinen anderen Makler zu beantragen. Wenn der Auftraggeber während der Laufzeit des exklusiven Maklervertrags außerhalb des Maklers ein Rechtsgeschäft durch einen anderen Makler abgeschlossen hat, für das dem exklusiven Makler ein Maklerauftrag erteilt wurde, ist er verpflichtet, dem exklusiven Makler die vereinbarte Maklergebühr sowie mögliche zusätzliche tatsächliche Kosten zu zahlen, die während derMaklerei für das genannte vermittelte Geschäft angefallen sind. Bei Abschluss eines exklusiven Maklervertrags für Immobilienmaklerei ist der Makler verpflichtet, den Auftraggeber besonders auf die Bedeutung und rechtlichen Folgen dieser Klausel hinzuweisen.
- Maklergebühr ist der Betrag, den der Auftraggeber sich verpflichtet hat, dem Makler für erbrachte Maklerdienstleistungen zu zahlen.
- Immobilien sind Grundstücke zusammen mit allem, was dauerhaft mit der Oberfläche verbunden ist oder sich darunter gemäß den Bestimmungen des allgemeinen Gesetzes über das Eigentum und andere dingliche Rechte befindet.
- Einwilligung der betroffenen Person bedeutet jede freiwillige, ausdrückliche, informierte und eindeutige Äußerung des Willens der betroffenen Person, mit der sie durch Erklärung oder klar bestätigendes Verhalten der Verarbeitung personenbezogener Daten zustimmt.
- Auftraggeber ist eine natürliche oder juristische Person, die mit dem Immobilienmakler einen schriftlichen Maklervertrag abschließt (Verkäufer, Käufer, Mieter, Vermieter, und andere mögliche Teilnehmer am Immobilienverkehr - im Folgenden: Auftraggeber).
- Dritte Person ist eine Person, die der Immobilienmakler zu Verhandlungen über den Abschluss rechtlicher Geschäfte bezüglich einer bestimmten Immobilie mit dem Auftraggeber verbinden möchte, unabhängig davon, ob der Makler einen Maklervertrag mit der dritten Person abgeschlossen hat (im Folgenden: Dritte Person).
Artikel 2
SCHUTZ VON URHEBERRECHTEN UND ANDEREN RECHTEN AN GEISTIGEM EIGENTUM
- Die Rechte in Bezug auf die LUVA-Website umfassen Texte, Bilder, Format, Datenbanken und alle anderen (statischen und/oder animierten) Materialien, Klänge, Formate, Software, Namen (einschließlich Domain), die LUVA, dem Dienstleister und/oder dem Werbetreibenden gehören. Falls Sie (als Auftraggeber) der Meinung sind, dass Ihre Urheberrechte verletzt wurden, liegt es in Ihrer Verantwortung, die entsprechenden Schritte zu unternehmen. Sie nehmen zur Kenntnis, dass LUVA keine Verantwortung übernimmt oder sich an einer Lösung eines solchen Falles beteiligt.
- Jede Änderung, Vervielfältigung, Verbreitung oder der Verkauf eines Teils der Website oder der Software dieser Website ist ohne Zustimmung des Website-Betreibers und der anderen Partei, sofern nicht anders in einer Vereinbarung zwischen der Website und der anderen Partei festgelegt, untersagt.
- Der Benutzer ist berechtigt, den Inhalt der Website für nichtkommerzielle Zwecke zu verwenden. Das Verteilen von Kopien dieser Seiten oder das Zugänglichmachen für Dritte auf irgendeine Weise, außer dem Kopieren des Inhalts der Seiten und dem Anzeigen auf dem persönlichen Computer sowie dem Drucken einer Kopie, ist nicht gestattet.
- Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass LUVA Anzeigen, die auf der LUVA-Website veröffentlicht sind, ohne weitere Genehmigung oder Zustimmung auf anderen Partnerwebsites, mit denen LUVA zusammenarbeitet, verbreiten kann.
Artikel 3
HAFTUNG
LUVA setzt alles daran, dass alle Anzeigen auf der LUVA-Website vollständig und korrekt sind. Manchmal erhält LUVA jedoch bestimmte Informationen ohne persönliche Überprüfung vom Eigentümer der Immobilie (Auftraggeber), und deshalb kann LUVA nicht für den Inhalt der veröffentlichten Anzeigen verantwortlich gemacht werden.
LUVA haftet weder Ihnen noch Dritten gegenüber für Schäden, Verluste oder Verletzungen, die direkt oder indirekt durch Ihren Zugriff und Ihre Nutzung dieser Seiten oder der Seiten, auf die die Links von den LUVA-Seiten führen, entstehen, noch für Informationen auf diesen Seiten oder für Handlungen, die im Zusammenhang mit Informationen auf diesen Seiten unternommen oder nicht unternommen wurden, noch für Ihre Nutzung (oder Unmöglichkeit zur Nutzung) einer dieser Seiten. Darüber hinaus kann LUVA Ihnen gegenüber keine Haftung für den Inhalt von auf Drittseiten angezeigten Inhalten übernehmen, auf die Sie möglicherweise zeitweilig Zugriff haben. Ein solcher Zugriff darf weder als Verbindung zu LUVA interpretiert werden, noch dass LUVA solche Seiten unterstützt.
Artikel 4
IMMOBILIENANGEBOTE
Das Immobilienangebot des Maklers basiert auf schriftlichen und/oder mündlichen Informationen, die vom Eigentümer der zum Verkauf, zur Vermietung oder zur Pacht angebotenen Immobilien sowie auf Informationen in schriftlichen und/oder mündlichen Aufträgen des Auftraggebers erhalten wurden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Vermittler vollständige und korrekte Informationen sowie gültige und wahre Dokumente zur Verfügung zu stellen, die die Qualität, die Legalität, das Eigentum und andere dingliche Rechte betreffen, die sich auf das vermittelte Objekt beziehen, und trägt die volle Verantwortung für die Wahrhaftigkeit und Richtigkeit aller Informationen über das vermittelte Objekt sowie für die persönlichen Daten, die dem Makler im Zusammenhang mit dem rechtlichen Geschäft, für das der Makler vermittelt, zur Verfügung gestellt wurden.
Der Auftraggeber erkennt an und akzeptiert, dass die ausschließliche Verantwortung, die sich aus oder infolge der Verletzung der Bestimmungen des vorherigen Absatzes ergeben würde, ausschließlich beim Auftraggeber als Verkäufer, Vermieter oder Verpächter liegt.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Möglichkeit von Fehlern in der Beschreibung und im Preis der Immobilie sowie die Möglichkeit besteht, dass die beworbene Immobilie bereits verkauft, vermietet oder der Eigentümer der Immobilie vom Verkauf zurückgetreten ist, und dass der Makler für solche Fälle keine Verantwortung übernimmt.
Angebote und Mitteilungen des Auftraggebers sind als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Maklers an Dritte weitergegeben werden.
Wenn der Empfänger des Maklerangebots bereits mit den angebotenen Immobilien vertraut ist, ist er verpflichtet, den Makler unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Stunden schriftlich per E-Mail, Fax oder Einschreiben zu informieren, andernfalls ist er verpflichtet, dem Makler alle vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang zu erfüllen.
Artikel 5
VERPFLICHTUNGEN DES MAKLERS
Mit dem Immobilienvermittlungsvertrag verpflichtet sich der Vermittler insbesondere zur folgenden Durchführung:
- Bemühungen, eine Person mit dem Auftraggeber in Verbindung zu bringen, um einen vermittelten Vertrag abzuschließen
- Den Auftraggeber über den durchschnittlichen Marktpreis einer ähnlichen Immobilie informieren
- Dokumente beschaffen und überprüfen, die das Eigentum oder andere dingliche Rechte an der betreffenden Immobilie nachweisen
- Die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Immobilie auf dem Markt zu präsentieren, die Immobilie angemessen zu bewerben und alle anderen im Maklervertrag vereinbarten Maßnahmen zu ergreifen, die über die übliche Präsentation hinausgehen. Für solche Maßnahmen hat der Makler Anspruch auf besondere, separat ausgewiesene Kosten.
- Besichtigung der Immobilien ermöglichen
- Verhandlungen führen und sich bemühen, einen Vertrag abzuschließen
- Die persönlichen Daten des Auftraggebers schützen und auf schriftlichen Antrag des Auftraggebers die Informationen zur Immobilie, für die vermittelt wird, oder im Zusammenhang mit dieser Immobilie oder dem Geschäft, für das vermittelt wird, als Geschäftsgeheimnis behandeln
- Den Auftraggeber über alle für das beabsichtigte Geschäft wichtigen Umstände informieren, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen
- Wenn der Vertragsgegenstand ein Grundstück ist, die Zweckbestimmung des betreffenden Grundstücks gemäß den Raumordnungsvorschriften überprüfen, die sich auf dieses Grundstück beziehen
- Andere notwendige Verhandlungen und Vorbereitungsarbeiten für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts durchführen, das die Immobilienmaklerei betrifft
Wenn der Vermittler in Absprache mit dem Auftraggeber andere Handlungen im Zusammenhang mit dem Maklereigegenstand durchführt, werden diese Handlungen gesondert vereinbart, ebenso wie Art und Höhe der Kosten.
Nach Abschluss des Kaufvertrags verpflichtet sich der Makler, für den Auftraggeber - den Käufer der Immobilie - folgendes zu tun:
- In Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienstleister den Eigentumsübergang im Grundbuch durchführen
- Bei Handelsgesellschaften für die Versorgungsdienstleistungen den Auftraggeber als neuen Nutzer registrieren.
Der Makler haftet nicht für die Nichterfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers und Dritter, die durch einen zwischen dem Auftraggeber und Dritten abgeschlossenen Rechtsakt übernommen wurden, dessen Gegenstand die Immobilie ist, für die der Makler vermittelt hat.
Artikel 6
HERSTELLUNG DER VERBINDUNG MIT DRITTEN/DER BETROFFENEN IMMOBILIE
Es wird angenommen dass der Makler dem Auftraggeber den Kontakt zu Dritten (natürlichen oder juristischen Personen) ermöglicht hat, mit denen er Verhandlungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts geführt hat, insbesondere wenn er:
- den Auftraggeber direkt zu oder zu der Besichtigung der betreffenden Immobilie geführt hat
- ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und einer Dritten Person zur Verhandlung über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts organisiert hat
- dem Auftraggeber den Namen/die Bezeichnung, die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse der dritten Person, die zur Durchführung eines Rechtsgeschäfts berechtigt ist, mitgeteilt oder ihm den genauen Standort der gesuchten Immobilie mitgeteilt hat
- wenn der Auftraggeber vom Makler ein Angebot oder eine E-Mail mit Informationen zur betreffenden Immobilie und/oder ihrem Eigentümer oder der Dritten Person oder ihrem verbundenen Unternehmen/ihrem anderen Unternehmen oder der zur Durchführung eines Rechtsgeschäfts berechtigten Person erhalten hat, die Interesse an dem durch die Immobilienmaklerei vermittelten Rechtsgeschäft zeigt
- wenn er dem Auftraggeber auf eine Weise den Kontakt zu einer dritten Person ermöglicht hat, die keine Zweifel an der Identifizierung der zur Verhandlung und/oder zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts berechtigten Person lässt.
Wenn der Auftraggeber bereits mit den angebotenen Immobilien vertraut ist oder bereits Kontakt zu einer Dritten Person aufgenommen hat, ist er verpflichtet, den Makler unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Stunden schriftlich per E-Mail, Fax oder Einschreiben zu informieren, anderenfalls ist er verpflichtet, dem Makler alle vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang zu erfüllen.
Artikel 7
VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS
Durch den Maklersvertrag verpflichtet sich der Auftraggeber insbesondere dazu:
- den Makler über alle Umstände zu informieren, die für die Maklerei relevant sind, und genaue Angaben zur Immobilie zu machen, einschließlich der Bereitstellung und Kopie einer Lage-, Bau- oder Nutzungsvereinbarung für die betreffende Immobilie, sofern vorhanden, und dem Makler Nachweise über die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber Dritten zu zeigen
- dem Makler Einblick und Kopien von Dokumenten zu geben, die sein Eigentum an der Immobilie oder ein anderes dingliches Recht an der betreffenden Immobilie nachweisen, und den Makler auf alle im Grundbuch eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen der Immobilie hinzuweisen
- dem Makler eine schriftliche Zustimmung des anderen Ehegatten oder außerehelichen Partners mit notariell beglaubigter Unterschrift, gemäß dem Familienrecht, zur Verfügung zu stellen
- dem Makler den Energieausweis vorzulegen oder diesen zu erstellen, falls dies nach dem Bauordnungsgesetz für die zu verkaufende Immobilie erforderlich ist
- dem Makler und Dritten, die an der Maklerei interessiert sind, die Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen
- dem Makler alle wesentlichen Informationen über die gesuchte Immobilie mitzuteilen, einschließlich einer Beschreibung der Immobilie und des Preises
- den Makler unverzüglich über Änderungen der gesuchten Preise zu informieren. Wenn der Auftraggeber den Makler nicht über niedrigere Preise informiert, die bei anderen Agenturen veröffentlicht wurden, ist der Makler berechtigt, den Preis eigenständig zu senken
- nach Abschluss des Vorvertrags und/oder des Vertrags dem Makler die Gebühr zu zahlen
- im Falle einer Kündigung des Maklervertrags die Kosten zu erstatten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde
- dem Makler die Kosten zu erstatten, die während der Maklerei über die üblichen Kosten hinaus entstanden sind und gesondert ausgewiesen werden
- den Makler schriftlich über alle mit dem Geschäft verbundenen Änderungen zu informieren, insbesondere über Änderungen im Eigentum an der Immobilie.
Die Bestimmungen des vorherigen Absatzes dieses Artikels gelten entsprechend für alle abgeschlossenen Maklerverträge.
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Verhandlungen über den Abschluss eines vermittelten Geschäfts mit einer Dritten Person, die der Makler gefunden hat, aufzunehmen oder ein Rechtsgeschäft abzuschließen.
Der Auftraggeber haftet dem Makler für Schäden, wenn er dabei nicht in gutem Glauben gehandelt hat, und er ist verpflichtet, alle während der Maklerei entstandenen Kosten zu erstatten, die nicht weniger als 1/3 oder mehr als die vereinbarte Maklergebühr für das vermittelte Geschäft betragen können.
Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Unterschrift unter den Maklervertrag mit dem Makler unter materieller und strafrechtlicher Verantwortung, dass er die Person ist, für die er sich ausgibt; andernfalls haftet er für alle dem Makler und/oder einer anderen Person im Zusammenhang mit dem Maklergeschäft entstandenen Schäden.
Bei Abschluss des Maklervertrags über den Immobilienverkehr mit dem Makler erklärt der Auftraggeber, dass er dem Makler freiwillig seine persönlichen Daten zur Verfügung gestellt hat, einschließlich der persönlichen Identifikationsnummer, zum Zwecke der Teilnahme am Kauf-/Miet-/Mietprozess für Immobilien oder eines anderen Rechtsgeschäfts, das die Maklerei des Immobilienverkehrs betrifft, und zur Feststellung der eindeutigen Identifikation.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Makler alle erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen, wenn er mit einer Dritten Person einen Rechtsakt abschließt, der Gegenstand des Maklervertrags über den Immobilienverkehr ist, und der durch das Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgelegt ist.
Artikel 8
IMMOBILIENMAKLERVERTRAG
Mit dem Immobilienmaklersvertrag (im Folgenden: Vertrag) verpflichtet sich der Makler, sich zu bemühen, den Auftraggeber mit einer Dritten Person in Verbindung zu bringen, um Verhandlungen und den Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts über die Übertragung oder Einrichtung bestimmter Rechte an der Immobilie und/oder im Zusammenhang mit der Immobilie zu ermöglichen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Makler eine bestimmte Maklergebühr (im Folgenden: Gebühr) zu zahlen, wenn dieses Rechtsgeschäft abgeschlossen wird.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Vertrags.
Der Vertrag wird schriftlich und für eine bestimmte Zeit geschlossen.
Wenn die Vertragsparteien im Vertrag keine Laufzeit vereinbaren, wird der Vertrag für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum des Vertragsabschlusses geschlossen.
Der Vertrag verlängert sich automatisch um den gleichen Zeitraum, für den er abgeschlossen wurde, wenn keine der Vertragsparteien 30 Tage vor Ablauf des Zeitraums die andere Vertragspartei darüber informiert, dass der Vertrag nicht verlängert werden soll.
Der Vertrag kann durch die Vereinbarung der Parteien mehrmals für einen durch Vereinbarung festgelegten Zeitraum verlängert werden.
Artikel 9
ALLEINAUFTRAG/EXKLUSIVMANDAT
Durch den Maklervertrag kann der Auftraggeber sich verpflichten, für den vermittelten Geschäftsabschluss keinen anderen Makler zu beauftragen (Alleinauftrag/Exklusivmandat), was ausdrücklich vereinbart sein muss.
Wenn der Auftraggeber während der Laufzeit des Exklusivmandats außerhalb des Maklers ein rechtliches Geschäft durch einen anderen Makler/Vermittler getätigt hat, für den dem Exklusivmakler ein Maklerauftrag erteilt wurde, ist er verpflichtet, dem Exklusivmakler die vereinbarte Gebühr sowie eventuelle zusätzliche tatsächliche Kosten zu erstatten, die während der Maklerei für das genannte vermittelte Geschäft entstanden sind.
Beim Abschluss eines Alleinauftrags/Exklusivmandats ist der Makler verpflichtet, den Auftraggeber besonders auf die Bedeutung und rechtlichen Folgen der vertraglichen Klausel im vorherigen Absatz hinzuweisen.
Ein zeitlich befristeter Exklusivmandat endet mit Ablauf der vereinbarten Frist, wenn innerhalb dieser Frist kein Vertrag abgeschlossen wurde, für den vermittelt wurde.
Im Falle der Beendigung des Exklusivmandats aus den im vorherigen Absatz genannten Gründen ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler die entstandenen Kosten zu erstatten, die anderweitig ausdrücklich vereinbart waren, dass der Auftraggeber sie gesondert bezahlt.
Falls der Auftraggeber innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des abgeschlossenen Exklusivmandats ein rechtliches Geschäft abschliesst, der eine Folge der Vermittlungstätigkeit des Maklers vor Beendigung des Exklusivmandats ist, muss er dem Makler die Gebühr in voller Höhe zahlen.
Wenn der Auftraggeber den Exklusivmandat vor Ablauf der vereinbarten Frist kündigt, verpflichtet er sich, dem Makler den Schaden aufgrund der Kündigung zu ersetzen.
Für den Fall im vorherigen Absatz wird der Schadensersatz in Höhe von 3% (drei Prozent) des geforderten Immobilienpreises festgelegt, wie er im Exklusivmandat festgelegt ist, und es wird festgestellt, dass die Verpflichtung zur Schadensersatzleistung am Tag der Kündigung des Exklusivmandatss durch den Auftraggeber fällig wird.
Artikel 10
BEENDIGUNG DES VERTRAGS
Ein zeitlich befristeter Maklervertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Frist, wenn innerhalb dieser Frist kein Vertrag abgeschlossen wurde, für den vermittelt wurde, oder durch schriftliche Kündigung einer der Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von 30 (dreißig) Tagen.
Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, vorausgesetzt, dass die Kündigung nicht gegen das Prinzip von Anstand und Redlichkeit verstößt und nicht in unangemessener Weise erfolgt, um den Makler zu entziehen oder seine Ansprüche auf Vergütung absichtlich zu beeinträchtigen.
Im Falle der Beendigung des Maklervertrags aus den im ersten Absatz dieses Artikels genannten Gründen ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler die entstandenen Kosten zu erstatten, die ausdrücklich vereinbart waren, dass der Auftraggeber sie gesondert bezahlt.
Falls der Auftraggeber innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des abgeschlossenen Maklervertrags einen rechtliches Geschäft tätigt, der eine Folge der Vermittlungstätigkeit des Maklers vor Beendigung des Maklervertrags ist, muss er dem Makler die Gebühr in voller Höhe zahlen.
Artikel 11
RESERVIERUNG
Aufgrund des Maklervertrags und des separaten Auftrags ist der Makler berechtigt, im Auftrag des Auftraggebers oder eines Dritten einen vereinbarten Geldbetrag als Reservierung für den vereinbarten Zeitraum für den Kauf, Verkauf, die Vermietung oder Pacht des Vermittlungsobjekts (im Folgenden: Reservierung) entgegenzunehmen.
Mit der Übernahme der Reservierung während des vereinbarten Reservierungszeitraums steht das Vermittlungsobjekt Dritten nicht mehr zur Besichtigung zur Verfügung und wird nicht mehr als Teil des Angebots des Maklers präsentiert.
Wenn innerhalb des Reservierungszeitraums kein vermitteltes Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, wird das Vermittlungsobjekt nach Ablauf des Zeitraums wieder für Besichtigungen durch Dritte verfügbar und Teil des Maklerangebots.
Der Makler wird mit der Zahlung des erhaltenen Geldbetrags für die Reservierung gemäß dem separaten Übernahmeauftrag verfahren und im Falle des Nichtabschlusses des vermittelten Rechtsgeschäfts nach Ablauf des Reservierungszeitraums einen Teil des Reservierungsbetrags, der dem Makler zusteht, gesondert vereinbaren.
Artikel 12
MAKLERGEBÜHR UND KOSTEN
Die Höhe der Maklergebühr wird im Maklervertrag festgelegt.
Die vereinbarte Maklergebühr umfasst:
die Durchführung aller im Artikel 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Tätigkeiten des Maklers, mit Ausnahme der Kosten für Tätigkeiten, die separat ausgewiesen werden;
die Kosten für die Erstellung von Vorverträgen und Verträgen, umfasst jedoch nicht die Notarkosten für die Beglaubigung von Unterschriften auf dem Vertrag, die Formalisierung von Vorverträgen und Verträgen sowie die Erstellung notarieller Urkunden.
Die vereinbarte Maklergebühr umfasst nicht:
- die Regelung von Eigentumsverhältnissen an dem Vermittlungsobjekt
- die Klärung des Grundbuchzustands des Vermittlungsobjekts
Im Falle von Tätigkeiten, die nicht im Artikel 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, die der Makler auf direkte Anforderung des Auftraggebers durchführt, beträgt der Stundensatz für Vermittlungsdienstleistungen 60,00 Euro.
Im Falle von Tätigkeiten, die nicht im Artikel 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, auf Anforderung des Auftraggebers ist dieser verpflichtet, neben der Vergütung für die verbrauchte Vermittlungsstunde dem Makler auch die tatsächlichen Kosten für die Durchführung dieser Tätigkeiten zu erstatten.
Auf alle Beträge der Maklergebühr und Kosten wird die Mehrwertsteuer dazugerechnet.
Im Falle eines abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, das den Abschluss eines Vorvertrags beinhaltet, durch den sich der Auftraggeber und die Dritte Partei verpflichtet haben, den Hauptvertrag über das Grundstück, das Gegenstand der Vermittlung ist, abzuschließen, und durch diesen Vorvertrag die Zahlung einer Anzahlung und/oder eines Teils des vereinbarten Kaufpreises vor dem Abschluss des Hauptkaufvertrags vereinbart wurde, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Maklergebühr in zwei gleichen Teilen an den Makler zu zahlen. Der erste Teil ist am Tag der Zahlung der Anzahlung und/oder des ersten Teils des vereinbarten Kaufpreises fällig, und der zweite Teil am Tag des Abschlusses des Hauptvertrags oder am Tag des Ablaufs der im Vorvertrag festgelegten Frist für den Abschluss des Hauptvertrags.
Im Falle eines abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, das den Abschluss eines Vorvertrags beinhaltet, durch den sich der Auftraggeber und die Dritte Partei verpflichtet haben, den Hauptvertrag über das Grundstück, das Gegenstand der Vermittlung ist, abzuschließen, jedoch durch diesen Vorvertrag die Zahlung einer Anzahlung und/oder eines Teils des vereinbarten Kaufpreises vor dem Abschluss des Hauptkaufvertrags nicht vereinbart wurde, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Maklergebühr am Tag des Abschlusses des Hauptvertrags oder am Tag des Ablaufs der im Vorvertrag festgelegten Frist für den Abschluss des Hauptvertrags zu zahlen.
Im Falle eines abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, das ausschließlich den Abschluss des Hauptvertrags über das Grundstück, das Gegenstand der Vermittlung ist, beinhaltet und durch diesen Vertrag die Zahlung einer Anzahlung und/oder die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises in Raten vereinbart wurde, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Maklergebühr in zwei gleichen Teilen zu zahlen. Der erste Teil ist am Tag der Zahlung der Anzahlung und/oder der ersten Rate des vereinbarten Kaufpreises fällig, und der zweite Teil am Tag der Zahlung des vereinbarten Kaufpreises in voller Höhe oder am Tag des Ablaufs der im Hauptvertrag festgelegten Frist für die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.
Im Falle eines abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, das ausschließlich den Abschluss des Hauptvertrags über das Grundstück, das Gegenstand der Vermittlung ist, beinhaltet und durch diesen Vertrag eine einmalige Zahlung des vereinbarten Kaufpreises vereinbart wurde, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Maklergebühr am Tag der Zahlung des vereinbarten Kaufpreises in voller Höhe oder am Tag des Ablaufs der im Hauptvertrag festgelegten Frist für die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises zu zahlen.
Der Rücktritt des Auftraggebers oder der Dritten Person, mit der der Auftraggeber einen Vorvertrag bezüglich des vermittelten Grundstücks abgeschlossen hat, sowie der Rücktritt des Auftraggebers oder der Person, mit der der Auftraggeber einen Vertrag bezüglich des vermittelten Grundstücks abgeschlossen hat, beeinflussen nicht die Verpflichtung des Auftraggebers, dem Makler die Maklergebühr gemäß diesem Artikel und dem abgeschlossenen Maklervertrag zu zahlen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gebühr zu zahlen, auch wenn er mit der Dritten Person, die ihm vom Makler vorgestellt wurde und mit der ihn der Makler in Verbindung gebracht hat, einen anderen rechtlichen Vorgang abgeschlossen hat als denjenigen, für den vermittelt wurde, und durch den der gleiche Zweck wie bei dem vermittelten Geschäft erreicht wird oder wenn der Gegenstand dieses Rechtsgeschäfts das vermittelte Grundstück ist. In diesem Fall wird die Gebühr entsprechend dem vereinbarten Betrag in Bezug auf den Gesamtwert dieses rechtlichen Vorgangs berechnet.
Es wird angenommen, dass der Makler dem Auftraggeber ermöglicht hat, in Verbindung mit der Dritten Person zu treten, wenn er:
- den Auftraggeber direkt zu der betreffenden Immobilie geführt oder darauf hingewiesen hat
- ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und der Dritten Vertragspartei zur Verhandlung des rechtlichen Geschäfts organisiert hat
- dem Auftraggeber den Namen und Nachnamen bzw. den Firmennamen, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse der Dritten Person, die zum Abschluss des rechtlichen Geschäfts berechtigt ist, mitgeteilt oder ihm den genauen Standort der gesuchten Immobilie mitgeteilt hat
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% (fünf Prozent) des vereinbarten Kaufpreises oder 5 (fünf) Beträgen der monatlichen Mieten/Pachten zu zahlen, die der Auftraggeber mit der Person, mit der er durch die Vermittlung des Maklers in Kontakt getreten ist und mit der er nach der Herstellung der Verbindung selbständig, unter Umgehung des Maklers, einen rechtlichen Vorgang abgeschlossen hat, für den der Maker vermittelt hat, und dem der Auftraggeber keine vereinbarte Maklergebühr gezahlt hat.
Nach Beendigung des Maklervertrags hat der Makler Anspruch auf eine Entschädigung innerhalb von 12 Monaten, auch wenn der Auftraggeber mit einer Drittperson einen Rechtsakt abschließt, der eine Folge der Vermittlungstätigkeit des Maklers vor Beendigung des Maklervertrags ist.
Wenn der Auftraggeber während des Abschlusses des vermittelten Geschäfts zurücktritt (nachdem der Makler ihm ein akzeptables Angebot unterbreitet hat oder ein Angebot in Höhe oder höher als der im Maklervertrag/Exklusivmandat festgelegte Preis), ist er verpflichtet, dem Makler jeglichen Schaden zu ersetzen, sofern er nicht in gutem Glauben gehandelt hat. Der Auftraggeber ist auch verpflichtet, dem Makler alle während der Vermittlung entstandenen Kosten zu erstatten, die nicht weniger als 1/3 oder mehr als die vereinbarte Gebühr betragen können.
Der Makler hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn der Ehepartner oder nichteheliche Partner, Nachkomme oder Elternteil des Auftraggebers; oder das Handelsunternehmen, die Einrichtung oder eine andere juristische Person, die vom Auftraggeber, seinem Ehepartner oder nichtehelichen Partner, Nachkommen oder Elternteil gegründet oder gesetzlich vertreten wird oder mit der ein Arbeits- oder Dienstvertrag besteht, einen vermittelten Rechtsakt mit einer Person abschließt, die der Makler dem Auftraggeber vorgestellt hat.
Der Makler hat auch Anspruch auf eine Entschädigung, wenn der Auftraggeber über das vermittelte Grundstück auf irgendeine Weise gegenüber einer der im vorherigen Absatz genannten Personen verfügt und diese Person nach einer solchen Verfügung einen vermittelten Rechtsakt oder einen Akt abschließt, durch den der gleiche Zweck wie beim vermittelten Geschäft mit einer Drittperson oder einer der im vorherigen Absatz genannten Personen erreicht wird, die wiederum mit einer Drittperson in Verbindung steht.
Wenn dies ausdrücklich im Maklervertrag vereinbart ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler im Falle der Beendigung des Maklervertrags durch Kündigung oder in jedem anderen Fall die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.
Wenn im Maklervertrag nichts anderes vereinbart ist und der Auftraggeber die Entschädigung zahlt, sind alle tatsächlichen Kosten, die durch die Vermittlung des Maklers gemäß dem abgeschlossenen Vertrag entstanden sind, inbegriffen.
Artikel 13
ANONYMER AUFTRAGGEBER
Wenn der Makler Dienstleistungen für einen Auftraggeber erbringt, der anonym bleiben möchte, besteht für den Makler keine Verpflichtung, dem Dritten, der mit dem Auftraggeber einen rechtlichen Abschluss tätigen möchte, bis zum Abschluss des Rechtsgeschäfts die Identität des Auftraggebers offenzulegen.
Im Falle des vorherigen Absatzes werden der Makler und die Dritte eine Vereinbarung über die Geheimhaltung von Daten abschließen.
Artikel 14
ÜBERTRAGUNG VON GESCHÄFTSANTEILEN
Alle Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten entsprechend für Situationen, in denen es durch die Vermittlung des Maklers zu einem Kauf oder einer Übertragung von Geschäftsanteilen einer juristischen Person des Auftraggebers an eine Dritte kommt oder der Auftraggeber Geschäftsanteile einer juristischen Person erwirbt, die Eigentümerin des Vermittlungsobjekts ist. In diesem Fall wird die Maklergebühr entsprechend dem im Vertrag festgelegten Prozentsatz des vereinbarten Kaufpreises oder der vereinbarten Vergütung für den Kauf oder die Übertragung von Geschäftsanteilen berechnet.
Artikel 15
EINREICHUNG VON BESCHWERDEN
Der Auftraggeber hat das Recht, Beschwerden über die Erbringung von Dienstleistungen, die Qualität der erbrachten Dienstleistungen und Verstöße gegen die Bestimmungen des Maklervertrags einzureichen.
Beschwerden gemäß dem vorherigen Absatz dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich schriftlich an die Adresse Kozarčeve stube 8, Zagreb, oder per E-Mail an: luva@luvarealestates.com zu richten, nach Erhalt einer Beschwerde wird ein Verfahren zur Lösung von Beschwerden durchgeführt. Die Beschwerde muss Fakten und Nachweise enthalten, auf denen sie beruht.
Der Makler wird bestrebt sein, alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Beschwerden von Auftraggebern als Verbrauchern auf friedliche und außergerichtliche Weise zu lösen. Der Makler ist verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von maximal 15 Tagen nach Eingang der Beschwerde eine schriftliche Antwort auf die Begründetheit der eingereichten Beschwerde zu geben.
Artikel 16
ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN
Alle Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten entsprechend sowohl für Maklerverträge beim Kauf von Immobilien als auch für Maklerverträge beim Mieten oder Pachten von Immobilien. Für alles, was nicht ausdrücklich in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt ist, gelten das Maklergesetz, das Gesetz über obligatorische Beziehungen sowie andere gesetzliche Bestimmungen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 01.01.2024.