ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
LUVA Villas d.o.o.
OIB: 25075330864
Stube Ivana Kozarca 8, Zagreb
Registrierungsnummer im Register der Immobilienmakler: 179/2024
Gültig ab: 7. Juli 2026. godine
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Beziehungen zwischen der Gesellschaft LUVA Villas d.o.o. als Immobilienmakler und natürlichen oder juristischen Personen, die mit dem Makler einen Maklervertrag über die Vermittlung im Immobilienverkehr abschließen.
Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden insbesondere die Art und Weise der Durchführung der Vermittlungstätigkeiten, die Rechte und Pflichten des Maklers und des Auftraggebers, der Abschluss, die Dauer und die Beendigung des Maklervertrags, die ausschließliche Vermittlung, die Besichtigung von Immobilien, die Vermittlung für beide Vertragsparteien, die Maklerprovision, zusätzliche Dienstleistungen und Kosten, der Schutz personenbezogener Daten sowie andere für das Vertragsverhältnis wichtige Fragen geregelt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zusammen mit dem jeweiligen Maklervertrag und der gültigen Preisliste der Maklerdienstleistungen. Im Falle von Abweichungen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Maklervertrags, sofern diese nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen.
I. Bedeutung der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Begriffe
Einzelne Begriffe im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben folgende Bedeutung:
- Immobilienmakler ist LUVA Villas d.o.o., OIB: 25075330864, Stube Ivana Kozarca 8, Zagreb, eine Handelsgesellschaft, die die Voraussetzungen für die Ausübung der Vermittlungstätigkeit im Immobilienverkehr gemäß dem Gesetz über die Vermittlung im Immobilienverkehr erfüllt (im Folgenden: Makler).
- Immobilienmaklerassistent ist eine natürliche Person, die die Fachprüfung für die Ausübung der Tätigkeit eines Immobilienmaklers abgelegt hat, in das Verzeichnis der Immobilienmakler eingetragen ist und bei einem Makler beschäftigt ist, entweder beim Makler selbst oder bei einer juristischen Person, die mit dem Makler einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, bzw. die selbst einen Kooperationsvertrag mit dem Makler abgeschlossen hat (im Folgenden: Agent).
- Immobilienvermittlung sind Tätigkeiten des Immobilienmaklers, die sich auf die Verbindung des Auftraggebers mit einer dritten Person sowie auf Verhandlungen und die Vorbereitung des Abschlusses von Rechtsgeschäften beziehen, deren Gegenstand eine bestimmte Immobilie ist, insbesondere beim Kauf, Verkauf, Tausch, bei der Miete, Pacht und Ähnlichem.
- Auftraggeber ist eine natürliche oder juristische Person, die mit dem Immobilienmakler einen schriftlichen Maklervertrag abschließt (Verkäufer, Käufer, Pächter, Verpächter, Vermieter, Mieter und andere mögliche Teilnehmer am Immobilienverkehr – im Folgenden: Auftraggeber).
- Dritte Person ist eine Person, mit der der Immobilienmakler den Auftraggeber zum Zweck von Verhandlungen über den Abschluss von Rechtsgeschäften verbinden möchte, deren Gegenstand eine bestimmte Immobilie ist, unabhängig davon, ob der Makler mit der Dritten Person ebenfalls einen Maklervertrag abgeschlossen hat (im Folgenden: Dritte Person).
II. Angebot von Immobilien und Immobiliendaten
Das Angebot des Maklers basiert auf Informationen und Unterlagen, die der Makler vom Eigentümer der Immobilie, vom Auftraggeber, aus öffentlichen Registern oder anderen verfügbaren Quellen schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Wege erhält.
Der Makler stellt die Immobiliendaten entsprechend den Informationen dar, über die er zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anzeige, der Übermittlung des Angebots oder der Besichtigung verfügt.
Der Makler haftet nicht für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Daten, die ihm vom Auftraggeber oder einer anderen Person zur Verfügung gestellt wurden, sofern er diese Unrichtigkeit bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Fachmanns nicht erkennen konnte. Flächen, Abmessungen, Grundrisse und andere technische Angaben können informativen Charakter haben, solange sie nicht durch offizielle Unterlagen oder eine Vermessung durch eine befugte Person bestätigt wurden. Das Immobilienangebot stellt kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Der Makler übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Immobilie nach Veröffentlichung der Anzeige, Übermittlung des Angebots oder Besichtigung weiterhin verfügbar ist.
III. Maklervertrag über die Vermittlung im Immobilienverkehr
1) Durch den Maklervertrag über die Vermittlung im Immobilienverkehr (im Folgenden: Vertrag) verpflichtet sich der Makler, sich darum zu bemühen, eine Dritte Person zu finden und mit dem Auftraggeber in Verbindung zu bringen, um Verhandlungen über den Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts sowie dessen Abschluss hinsichtlich der Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts an einer Immobilie und/oder im Zusammenhang mit einer Immobilie zu ermöglichen (Kauf, Verkauf, Pacht, Miete, Tausch oder eine andere Verfügung über die Immobilie), bzw. die Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts an einer Immobilie und/oder im Zusammenhang mit einer Immobilie zu ermöglichen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Makler eine bestimmte Maklerprovision (im Folgenden: Provision) zu zahlen, sofern dieses Rechtsgeschäft abgeschlossen wird. Als abgeschlossenes Rechtsgeschäft gilt auch der Abschluss eines Vorvertrags, durch den sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, den Hauptvertrag über die Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts an einer Immobilie und/oder im Zusammenhang mit einer Immobilie abzuschließen.
2) Der Vertrag wird schriftlich und für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen.
3) Der Vertrag, Anhänge, Mitteilungen, Erklärungen, Angebote und andere Dokumente können elektronisch abgeschlossen oder übermittelt werden, sofern deren Inhalt, die Identität des Absenders und die Zustimmung der anderen Vertragspartei festgestellt werden können. Die Vertragsparteien können per E-Mail, Telefon, SMS-Nachrichten, Messaging-Anwendungen, über die Benutzeroberfläche des Maklers oder über andere vereinbarte Kommunikationskanäle kommunizieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler über Änderungen der Kontaktdaten zu informieren.
4) Wenn die Vertragsparteien im Vertrag selbst keine Laufzeit vereinbaren, wird der Vertrag für einen bestimmten Zeitraum von 12 Monaten ab dem Tag des Vertragsabschlusses abgeschlossen.
5) Der Makler kann den Maklervertrag an einen anderen Immobilienmakler (Partner) übertragen, mit dem er einen Geschäftskooperationsvertrag abgeschlossen hat, sofern eine solche Übertragung zwischen dem Makler und dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart wurde. Der Partner ist in diesem Fall berechtigt, im Namen und für Rechnung des Maklers alle im Vertrag übernommenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Immobilie in Kroatien oder im Ausland auszuführen. Der Makler bleibt gegenüber dem Auftraggeber ausschließlich für die Erfüllung aller aus dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen verantwortlich, und der Auftraggeber ist verpflichtet, die Maklerprovision ausschließlich an den Makler – LUVA Villas d.o.o. – zu zahlen.
IV. Beendigung des Maklervertrags
1) Der Vertrag endet durch Ablauf der Vertragslaufzeit, durch Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts und Erfüllung der Verpflichtungen, durch eine Vereinbarung der Vertragsparteien, durch Kündigung oder in anderen im Vertrag oder gesetzlich vorgesehenen Fällen.
2) Im Falle, dass die Kündigung des Maklervertrags gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde oder mit der Absicht erfolgt, dem Makler das Recht auf die Maklerprovision zu entziehen, hat der Makler Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Maklerprovision.
3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler die entstandenen Kosten zu erstatten, für die ausdrücklich vereinbart wurde, dass sie vom Auftraggeber gesondert getragen werden.
4) Wenn der Auftraggeber nach Beendigung des Vertrags ein Rechtsgeschäft abschließt, das eine unmittelbare Folge der Tätigkeit des Maklers vor Beendigung des Vertrags ist, hat der Makler Anspruch auf die volle vereinbarte Provision, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber das Rechtsgeschäft mit einer Person abschließt, mit der der Makler ihn in Verbindung gebracht hat, mit einer verbundenen Person, über eine andere natürliche oder juristische Person oder in einer anderen rechtlichen Form, durch die derselbe oder ein im Wesentlichen ähnlicher wirtschaftlicher Zweck verwirklicht wird.
V. Ausschließliche Vermittlung
1) Die ausschließliche Vermittlung muss ausdrücklich vereinbart werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit für dasselbe Geschäft keinen anderen Makler zu beauftragen.
2) Wenn der Auftraggeber während der Laufzeit des Vertrags über die ausschließliche Vermittlung ein Rechtsgeschäft, für das der ausschließliche Makler mit der Vermittlung beauftragt wurde, ohne Mitwirkung des Maklers selbstständig oder über einen anderen Makler abschließt, ist er verpflichtet, dem ausschließlichen Makler (LUVA Villas d.o.o.) die vereinbarte Provision sowie gegebenenfalls zusätzliche tatsächliche Kosten zu erstatten, die während der Vermittlung für das betreffende vermittelte Geschäft entstanden sind, unabhängig davon, ob das Rechtsgeschäft direkt oder über mit dem Auftraggeber verbundene Personen abgeschlossen wurde.
3) Bei Abschluss eines Vertrags über die ausschließliche Vermittlung ist der Makler verpflichtet, den Auftraggeber ausdrücklich auf die Bedeutung und die rechtlichen Folgen der Vertragsklausel aus dem vorherigen Absatz hinzuweisen.
4) Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag über die ausschließliche Vermittlung endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, sofern innerhalb dieses Zeitraums kein Vertrag abgeschlossen wurde, für den die Vermittlung erfolgt ist.
5) Im Falle der Beendigung des Vertrags über die ausschließliche Vermittlung aus dem im vorherigen Absatz genannten Grund ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler die entstandenen Kosten zu erstatten, für die ausdrücklich vereinbart wurde, dass sie vom Auftraggeber gesondert getragen werden.
6) Wenn der Auftraggeber nach Beendigung des abgeschlossenen Vertrags über die ausschließliche Vermittlung ein Rechtsgeschäft abschließt, das auf die Tätigkeit des Maklers vor Beendigung des Vertrags über die ausschließliche Vermittlung zurückzuführen ist, ist er verpflichtet, dem Makler die Provision in voller Höhe zu zahlen, unabhängig davon, ob das Rechtsgeschäft direkt mit der Dritten Person oder über mit dieser verbundene Personen abgeschlossen wurde.
7) Wenn der Auftraggeber den Vertrag über die ausschließliche Vermittlung vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit kündigt, verpflichtet er sich, dem Makler den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.
8) Für den im vorherigen Absatz genannten Fall wird die Höhe des Schadensersatzes auf 1,5 % (ein Komma fünf Prozent) des verlangten Immobilienpreises bzw. auf den Betrag festgelegt, wie er im Vertrag über die ausschließliche Vermittlung bestimmt wurde, zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Verpflichtung zur Zahlung des Schadensersatzes wird am Tag der Kündigung des Vertrags über die ausschließliche Vermittlung durch den Auftraggeber fällig.
VI. Pflichten des Maklers
1) Der Makler ist verpflichtet, bei der Vermittlung zum Abschluss eines Kaufvertrags, Mietvertrags oder Pachtvertrags über eine Immobilie insbesondere folgende Tätigkeiten auszuführen:
- sich darum zu bemühen, eine Person zu finden und mit dem Auftraggeber zum Zweck des Abschlusses des vermittelten Geschäfts in Verbindung zu bringen,
- den Auftraggeber über den durchschnittlichen Marktpreis einer vergleichbaren Immobilie zu informieren,
- die Unterlagen zu beschaffen und einzusehen, mit denen das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an der betreffenden Immobilie nachgewiesen wird.
- alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermarktung und Präsentation der Immobilie zu ergreifen, die Immobilie in geeigneter Weise zu bewerben sowie alle weiteren im Maklervertrag über die Vermittlung von Immobilien vereinbarten Maßnahmen durchzuführen, die über die übliche Präsentation hinausgehen und für die ein Anspruch auf gesonderte, im Voraus ausgewiesene Kosten besteht.
- Besichtigungen der Immobilie entsprechend den Interessen des Auftraggebers und nach fachlicher Beurteilung des Maklers zu ermöglichen oder zu verweigern, wobei der Makler mit der Sorgfalt eines ordentlichen Fachmanns zu handeln hat.
- bei den Vertragsverhandlungen zu vermitteln und sich um den Abschluss des Vertrages zu bemühen, sofern er sich hierzu ausdrücklich verpflichtet hat.
- die personenbezogenen Daten des Auftraggebers zu schützen sowie auf schriftliche Anweisung des Auftraggebers alle Informationen über die Immobilie, für die er die Vermittlung übernimmt, sowie alle mit dieser Immobilie oder dem vermittelten Geschäft zusammenhängenden Informationen als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
- sofern der Gegenstand des Vertrages ein Grundstück ist, die Zweckbestimmung des betreffenden Grundstücks gemäß den für dieses Grundstück geltenden raumordnungs- und planungsrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.
- den Auftraggeber über alle für das beabsichtigte Rechtsgeschäft wesentlichen Umstände zu informieren, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen.
- den Auftraggeber, soweit anwendbar, über die Bestimmungen der Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu informieren.
- mit der gebotenen Sorgfalt sowie in Übereinstimmung mit den Regeln des Berufsstandes und den ethischen Standards zu handeln.
Der genaue Umfang der Leistungen wird durch den Vertrag und die Preisliste festgelegt. Die jeweilige Leistung wird erbracht, sofern sie erforderlich und anwendbar ist und der Auftraggeber die erforderlichen Daten, Unterlagen, Zustimmungen und Vollmachten rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat.
2) Nach Abschluss des Kaufvertrages wird der Makler, sofern der Auftraggeber sein Interesse bekundet und ohne zusätzliche Vergütung, für den Auftraggeber als Erwerber der Immobilie eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten durchführen:
- in Zusammenarbeit mit dem Anbieter rechtlicher Dienstleistungen den Auftraggeber bei der Durchführung der Eigentumsübertragung im Grundbuch zu unterstützen, sofern sich hierfür ein Bedarf ergibt, wobei der Auftraggeber dem Anbieter rechtlicher Dienstleistungen eine entsprechende Vollmacht zu unterzeichnen hat.
- bei den Versorgungsunternehmen den Antrag auf Registrierung des Auftraggebers als neuen Nutzer der Dienstleistungen einzureichen, und zwar ausschließlich, sofern der Makler hierfür eine beglaubigte Spezialvollmacht des Auftraggebers erhält.
3) Der Makler haftet nicht für eine etwaige Nichterfüllung der zwischen dem Auftraggeber und einer dritten Person vereinbarten Verpflichtungen, sofern diese Verpflichtungen durch ein zwischen dem Auftraggeber und der dritten Person abgeschlossenes Rechtsgeschäft übernommen wurden und Gegenstand dieses Rechtsgeschäfts die Immobilie ist, für die der Makler die Vermittlung übernommen hat.
4) Der Makler haftet nicht für verborgene Sachmängel, die er durch eine übliche Besichtigung und anhand der verfügbaren Dokumentation nicht feststellen konnte, für unrichtige Angaben, die er bei angemessener Sorgfalt nicht erkennen konnte, für Entscheidungen öffentlicher Behörden, Gerichte, Banken, Notare, Verwalter oder anderer Dritter, für Änderungen der Marktbedingungen, die Ablehnung von Krediten, Verzögerungen oder die Nichterfüllung von Verpflichtungen der Vertragsparteien sowie für Folgen, über die befugte externe Fachleute entscheiden.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, sowie nicht für eine Haftung, die nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht beschränkt werden kann.
5) Der Makler erbringt keine anwaltlichen, notariellen, geodätischen, architektonischen, steuerlichen, bewertenden oder sonstigen Dienstleistungen, für die eine besondere fachliche Befugnis erforderlich ist. Solche Tätigkeiten werden von entsprechend befugten Personen ausgeführt, und deren Kosten sind nicht in der Vergütung enthalten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
VII. Pflichten des Auftraggebers
Sklapanjem Ugovora o posredovanju sa Posrednikom Nalogodavac preuzima sljedeće obveze:
- den Makler über alle Umstände zu informieren, die für die Durchführung der Vermittlung von Bedeutung sind, und genaue sowie vollständige Angaben zur Immobilie zu machen sowie, sofern vorhanden, dem Makler die entsprechenden Unterlagen zur Einsicht vorzulegen oder eine Standort-, Bau- bzw. Nutzungsgenehmigung für die Immobilie, die Gegenstand des Vertrages ist, einzuholen.
- dem Makler die Unterlagen vorzulegen, die sein Eigentum an der Immobilie bzw. ein sonstiges dingliches Recht an der Immobilie, die Gegenstand des Vertrages ist, nachweisen, sowie den Makler auf alle eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen hinzuweisen, die an der Immobilie bestehen, und auf eigene Kosten entsprechende Absichtserklärungen bzw. Löschungsbewilligungen hinsichtlich der eingetragenen Belastungen einzuholen.
- dem Makler den Energieausweis für die Immobilie zur Einsicht vorzulegen.
- den Makler darüber zu informieren, ob die betreffende Immobilie eheliches Vermögen des Auftraggebers und seines Ehegatten bzw. nichtehelichen Lebenspartners darstellt.
- dem Makler und Dritten die Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen.
- den Makler über alle wesentlichen Angaben zur gesuchten Immobilie zu informieren, insbesondere über die Beschreibung der Immobilie und den Preis.
- nach Abschluss des Rechtsgeschäfts, wobei als Abschluss des Rechtsgeschäfts auch der Abschluss eines Vorvertrages gilt, dem Makler die Vermittlungsprovision zu zahlen.
- dem Makler die während der Vermittlung entstandenen Kosten zu erstatten, soweit diese die üblichen Vermittlungskosten übersteigen.
- den Makler schriftlich über alle Änderungen im Zusammenhang mit dem Geschäft, für das er den Makler beauftragt hat, insbesondere über Änderungen im Zusammenhang mit dem Eigentum an der Immobilie, zu informieren.
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Verhandlungen über den Abschluss des vermittelten Geschäfts mit der vom Makler gefundenen dritten Person aufzunehmen oder ein Rechtsgeschäft abzuschließen. Der Auftraggeber haftet dem Makler für den entstandenen Schaden, wenn er dabei nicht nach Treu und Glauben gehandelt hat, und ist verpflichtet, alle während der Vermittlung entstandenen Kosten zu ersetzen, wobei diese Kosten nicht geringer als ein Drittel und nicht höher als die vereinbarte Vergütung für das vermittelte Geschäft sein dürfen.
Der Auftraggeber haftet für den entstandenen Schaden, wenn er arglistig gehandelt hat, wenn er wesentliche Angaben für die Vermittlungstätigkeit verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht hat, mit dem Ziel, den vermittelten Geschäftsabschluss herbeizuführen.
VIII. Vermittlungsprovision
1) Die Höhe der Vermittlungsprovision wird durch den Maklervertrag gemäß der jeweils geltenden Preisliste des Maklers festgelegt. Die vereinbarte Vermittlungsprovision umfasst die Durchführung der in Punkt VI. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie in der jeweils geltenden Preisliste des Maklers aufgeführten ordentlichen Tätigkeiten des Maklers.
2) Die Kosten für zusätzliche Dienstleistungen, die nicht von den regulären Vermittlungstätigkeiten umfasst sind, können nur in Rechnung gestellt werden, wenn sie mit dem Auftraggeber im Voraus gesondert vereinbart wurden, unter Angabe der Art der Dienstleistung, der Beschreibung der Dienstleistung, der Höhe der Kosten bzw. der Art ihrer Berechnung sowie der zahlungspflichtigen Person.
3) Sofern für die zusätzlichen Dienstleistungen gemäß dem vorstehenden Absatz ein gesonderter Stundensatz des Maklers vereinbart wurde, beträgt der Preis für die Maklerstunde 100,00 EUR (einhundert Euro), wobei der Makler Anspruch auf Ersatz der gesondert vereinbarten tatsächlichen Kosten für die Durchführung dieser Tätigkeiten hat.
4) Auf alle Beträge der Vergütungen wird die Mehrwertsteuer berechnet.
5) Der Makler kann im Zusammenhang mit der Vermittlung derselben Immobilie eine Vermittlungsprovision sowohl vom Auftraggeber als auch von der dritten Person, die Auftraggeber wird, verlangen, sofern er mit jeder Partei einen gesonderten Maklervertrag abgeschlossen hat. Der Makler darf von einer dritten Person, die in dem Rechtsgeschäft die Rolle des Käufers, Mieters oder eine andere vergleichbare Rolle übernimmt und keinen Maklervertrag mit dem Makler abgeschlossen hat, keine Vermittlungsprovision verlangen.
6) Sofern der Makler für dieselbe Immobilie mit zwei Auftraggebern Maklerverträge abgeschlossen hat und in diesen Verträgen vereinbart wurde, dass beide Vertragsparteien die Vermittlungsprovision zahlen, darf der Gesamtbetrag der von beiden Auftraggebern für dieselbe Immobilie erhobenen Vermittlungsprovision den zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Maklerverträge gemäß der geltenden Preisliste festgelegten Höchstbetrag der Vermittlungsprovision nicht überschreiten.
7) Sofern der Makler für dieselbe Immobilie mit zwei Auftraggebern Maklerverträge abgeschlossen hat und in diesen Verträgen vereinbart wurde, dass nur eine Vertragspartei die Vermittlungsprovision zahlt, darf der Makler dieser Vertragspartei eine Vermittlungsprovision ausschließlich bis zur Höhe von maximal der Hälfte des Betrags der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Maklervertrages gemäß der geltenden Preisliste festgelegten Vermittlungsprovision berechnen.
8) Der Makler ist verpflichtet, die Vertragsparteien vor Abschluss des Maklervertrages schriftlich über die Höhe der einzelnen Vermittlungsprovisionen sowie über deren Gesamtbetrag zu informieren.
9) Für den Fall, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft auch den Abschluss eines Vorvertrages umfasst, durch den sich der Auftraggeber und die dritte Person zum Abschluss des Hauptvertrages im Zusammenhang mit der Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, verpflichtet haben und durch den Vorvertrag die Zahlung einer Anzahlung und/oder eines Teils des vereinbarten Kaufpreises vor Abschluss des Hauptkaufvertrages vereinbart wurde, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Vermittlungsprovision an den Makler in zwei gleichen Teilen zu zahlen, wobei der erste Teil am Tag der Zahlung der Anzahlung und/oder eines Teils des vereinbarten Kaufpreises fällig wird und der zweite Teil am Tag des Abschlusses des Hauptvertrages bzw. am Tag des Ablaufs der im Vorvertrag bestimmten Frist für den Abschluss des Hauptvertrages.
10) Für den Fall, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft den Abschluss eines Vorvertrages umfasst, durch den sich der Auftraggeber und die dritte Person zum Abschluss des Hauptvertrages im Zusammenhang mit der Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, verpflichtet haben, jedoch keine Zahlung einer Anzahlung und/oder eines Teils des vereinbarten Kaufpreises vor Abschluss des Hauptkaufvertrages vereinbart wurde, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Vermittlungsprovision an den Makler am Tag der vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises bzw. am Tag des Ablaufs der im Vorvertrag bzw. im Hauptvertrag bestimmten Frist für die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises zu zahlen.
11) Für den Fall, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft ausschließlich den Abschluss des Hauptvertrages im Zusammenhang mit der Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, umfasst und in diesem Vertrag die Zahlung einer Anzahlung und/oder die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises in Raten vereinbart wurde, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Vermittlungsprovision an den Makler in zwei gleichen Teilen zu zahlen, wobei der erste Teil am Tag der Zahlung der Anzahlung und/oder der ersten Rate des vereinbarten Kaufpreises fällig wird und der zweite Teil am Tag der vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises bzw. am Tag des Ablaufs der im Hauptvertrag bestimmten Frist für die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.
12) Für den Fall, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft ausschließlich den Abschluss des Hauptvertrages im Zusammenhang mit der Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, umfasst und in diesem Vertrag die einmalige Zahlung des vereinbarten Kaufpreises vereinbart wurde, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Vermittlungsprovision an den Makler am Tag der vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises bzw. am Tag des Ablaufs der im Hauptvertrag bestimmten Frist für die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises zu zahlen.
13) Der Rücktritt des Auftraggebers oder der dritten Person, mit der der Auftraggeber einen Vorvertrag im Zusammenhang mit der Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, abgeschlossen hat, sowie der Rücktritt des Auftraggebers oder der Person, mit der der Auftraggeber einen Vertrag im Zusammenhang mit der Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, abgeschlossen hat, von der Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages berührt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers, dem Makler die Vermittlungsprovision in der in diesem Artikel und im abgeschlossenen Maklervertrag festgelegten Höhe und Art zu zahlen.
14) Der Auftraggeber ist zur Zahlung der Vermittlungsprovision auch dann verpflichtet, wenn er mit der dritten Person, auf die ihn der Makler hingewiesen und mit der ihn der Makler in Verbindung gebracht hat, ein anderes Rechtsgeschäft als dasjenige abschließt, für das die Vermittlungstätigkeit erbracht wurde, sofern durch dieses Rechtsgeschäft derselbe Zweck wie durch das vermittelte Geschäft erreicht wird oder Gegenstand dieses Rechtsgeschäfts die Immobilie ist, die Gegenstand der Vermittlung ist.
15) Es wird davon ausgegangen, dass der Vermittler dem Auftraggeber den Kontakt mit der dritten Person ermöglicht hat, wenn er:
- den Auftraggeber unmittelbar zur Besichtigung der betreffenden Immobilie geführt oder ihn zur Besichtigung angewiesen hat, oder
- ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und der dritten Person zum Zwecke der Verhandlungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts organisiert hat, oder
- dem Auftraggeber den Vor- und Nachnamen bzw. die Firma, die Telefonnummer, die Telefaxnummer, die E-Mail-Adresse der zum Abschluss des Rechtsgeschäfts berechtigten dritten Person mitgeteilt hat oder ihm den genauen Standort der gesuchten Immobilie mitgeteilt hat, oder auf andere Weise die Aufnahme von Verhandlungen oder den Abschluss eines Rechtsgeschäfts zwischen dem Auftraggeber und der dritten Person ermöglicht hat
16) Die Herstellung eines Kontakts muss nicht zwingend eine tatsächliche Besichtigung der Immobilie umfassen, und eine bloße allgemeine Werbung für die Immobilie ohne eine konkrete Verbindung zwischen dem Auftraggeber und der dritten Person gilt für sich allein nicht als ausreichend für die Entstehung eines Anspruchs auf die Vergütung. Die Herstellung eines Kontakts kann durch die Geschäftsdokumentation des Maklers, CRM-Aufzeichnungen, E-Mail-Kommunikation, Telefonate, versandte Angebote und andere geschäftliche Aufzeichnungen nachgewiesen werden.
17) Nach Beendigung des Maklervertrages hat der Makler Anspruch auf die Vergütung, wenn der Auftraggeber mit der dritten Person oder einer mit ihr verbundenen Person ein Rechtsgeschäft abschließt, das eine Folge der Tätigkeit des Maklers vor Beendigung des Maklervertrages ist.
18) Wenn der Auftraggeber während der Verhandlungen oder des Abschlusses des vermittelten Geschäfts vom Abschluss des Rechtsgeschäfts Abstand nimmt, begründet die bloße Tatsache des Rücktritts keine Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung in voller Höhe, es sei denn, der Anspruch auf die Vergütung ist gemäß dem Vertrag, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den geltenden Vorschriften entstanden. Wenn der Auftraggeber dabei nicht nach Treu und Glauben gehandelt hat, hat der Makler Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens und der angefallenen Kosten gemäß den geltenden Vorschriften und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
19) Der Makler hat Anspruch auf die Vergütung, wenn der Ehegatte bzw. nichteheliche Lebenspartner, ein Nachkomme oder ein Elternteil des Auftraggebers; bzw. eine Handelsgesellschaft, eine Einrichtung oder eine andere juristische Person, deren Gründer oder gesetzlicher Vertreter der Auftraggeber, dessen Ehegatte bzw. nichtehelicher Lebenspartner, Nachkomme oder Elternteil ist oder mit der der Auftraggeber, dessen Ehegatte bzw. nichtehelicher Lebenspartner, Nachkomme oder Elternteil einen Arbeitsvertrag oder einen Werkvertrag abgeschlossen hat, das vermittelte Rechtsgeschäft mit der Person abschließt, mit der der Makler den Auftraggeber in Verbindung gebracht hat.
20) Der Makler hat ebenfalls Anspruch auf die Vergütung, wenn der Auftraggeber über die Immobilie, die Gegenstand der Vermittlung ist, in irgendeiner Weise zugunsten einer der im vorstehenden Absatz genannten Personen verfügt und diese Person nach einer solchen Verfügung das vermittelte Rechtsgeschäft oder ein Rechtsgeschäft, durch das derselbe Zweck wie durch das vermittelte Geschäft erreicht wird, mit der dritten Person oder mit einer der im vorstehenden Absatz genannten Personen, die mit der dritten Person oder einer mit ihr verbundenen Person verbunden ist, abschließt.
IX. Preisliste
1) Die jeweils gültige Preisliste der Vermittlungsprovisionen des Maklers ist Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Maklervertrages und findet in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Maklervertrages gültigen Fassung Anwendung, wobei das Datum und das Jahr des Inkrafttretens angegeben sind.
2) Die Höhe der Vermittlungsprovision, der Mindestbetrag der Vermittlungsprovision, die zahlungspflichtige Partei bzw. die zahlungspflichtigen Parteien, die in der Vermittlungsprovision enthaltenen Leistungen, der höchste Gesamtbetrag der Vermittlungsprovision bei der Vermittlung für beide Parteien sowie die Regelungen über zusätzliche Dienstleistungen und besondere Kosten werden durch die jeweils gültige Preisliste des Maklers festgelegt.
3) Die Preisliste ist dem Auftraggeber vor Abschluss des Maklervertrages vorzulegen und vom Makler und dem Auftraggeber bzw. von der dritten Person zu unterzeichnen, sofern diese einen gesonderten Maklervertrag mit dem Makler abschließt.
4) Der Makler darf von der dritten Person, die in dem Rechtsgeschäft die Rolle des Käufers, Mieters, Pächters oder eines anderen Erwerbers eines Rechts übernimmt, keine Vermittlungsprovision verlangen, sofern er mit dieser Person keinen gesonderten Maklervertrag abgeschlossen hat.
X. Werbung und Besichtigung der Immobilie
1) Der Makler darf die Immobilie nicht bewerben, ohne zuvor einen Maklervertrag mit dem Eigentümer der Immobilie bzw. mit einem anderen berechtigten Auftraggeber abgeschlossen zu haben.
2) Wenn der Makler aufgrund eines Maklervertrages mit dem Auftraggeber die Immobilie auf dem Markt bewirbt, darf er die Besichtigung dieser Immobilie durch eine dritte Person nicht davon abhängig machen, dass diese zuvor einen Maklervertrag unterzeichnet.
3) Bei der Besichtigung der Immobilie über den Makler wird eine Besichtigungsbestätigung unterzeichnet, mit der der Makler bzw. der Agent gegenüber dem Auftraggeber nachweist, dass er die Immobilie dritten Personen gezeigt hat.
4) Die Unterzeichnung der Besichtigungsbestätigung der Immobilie gilt nicht als Abschluss eines Maklervertrages und darf keine Bestimmungen enthalten, durch die sich eine dritte Person zur Zahlung einer Vermittlungsprovision verpflichtet.
XI. Datenschutz
1) Mit dem Abschluss des Maklervertrages bestätigt der Auftraggeber, dass ihn der Makler darüber informiert hat, dass der Makler als Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten die personenbezogenen Daten des Auftraggebers zu folgenden Zwecken und für folgende Erfordernisse erhebt und verarbeitet: (i) zur Erfüllung dieses Vertrages, (ii) zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber sowie (iii) zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Maklervertrages und zur Pflege einer guten Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber.
2) Der Makler ist verpflichtet, mit den personenbezogenen Daten des Auftraggebers gemäß den Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten umzugehen, insbesondere gemäß der VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sowie gemäß dem Gesetz zur Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung („Narodne novine“ Nr. 42/18).
3) Der Auftraggeber kann als betroffene Person vom Makler als Verantwortlichem für die Verarbeitung personenbezogener Daten die Ausübung sämtlicher Rechte einer betroffenen Person gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten verlangen.
4) Der Makler wird die personenbezogenen Daten des Auftraggebers gemäß allen anwendbaren Rechtsvorschriften verarbeiten und dabei geeignete physische, technische und sonstige Sicherheitsmaßnahmen anwenden, um die personenbezogenen Daten vor unbefugtem Zugriff, Missbrauch, Offenlegung, Verlust oder Zerstörung zu schützen.
5) Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Unterschrift unter den Vertrag, dass er mit den Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kunden der LUVA Villas d.o.o. vertraut ist, die sich auf der Internetseite des Maklers www.luvarealestates.com befinden, und dass er in den genannten Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kunden alle Einzelheiten über die Art und Weise, die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den Makler, die ihm im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zustehenden Rechte, die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sowie weitere Informationen finden kann, die der betroffenen Person gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung zur Verfügung zu stellen sind.
XI. Schlussbestimmungen
Für alle Angelegenheiten, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich geregelt sind, finden das Gesetz über die Vermittlung im Immobilienverkehr, das Gesetz über die Schuldverhältnisse sowie sonstige einschlägige gesetzliche Vorschriften Anwendung.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 07.07.2026 in Kraft und werden ab diesem Zeitpunkt angewendet. Gleichzeitig werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LUVA Villas d.o.o. vom 01.01.2024 vollständig außer Kraft gesetzt.
LUVA Villas d.o.o.
Gültig ab dem 7. Juli 2026.
OIB: 25075330864
Stube Ivana Kozarca 8, Zagreb
Registrierungsnummer im Register der Immobilienmakler: 179/2024
PREISLISTE DER MAKLERDIENSTLEISTUNGEN
Diese Preisliste ist Bestandteil des zwischen der LUVA Villas d.o.o. als Makler und dem Auftraggeber abgeschlossenen Maklervertrags für den Immobilienverkehr. Sämtliche in dieser Preisliste aufgeführten Maklerprovisionen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Maklerprovision wird im Maklervertrag gemäß dieser Preisliste sowie dem geltenden Gesetz über die Vermittlung im Immobilienverkehr vereinbart.
I. PREISLISTE FÜR DEN KAUF, VERKAUF, DIE MIETE UND PACHT VON IMMOBILIEN
1. Verkauf einer Immobilie - Die Maklerprovision für die Vermittlung beim Verkauf einer Immobilie wird dem Verkäufer in Rechnung gestellt, sofern der Verkäufer Auftraggeber des Maklers ist.
| Art der Dienstleistung | Maklerprovision |
|---|---|
| Vermittlung beim Verkauf einer Immobilie | von 1 % bis 6 % des vereinbarten Kaufpreises |
2. Kauf einer immobilie - Die Maklerprovision für die Vermittlung beim Kauf einer Immobilie wird dem Käufer in Rechnung gestellt, sofern der Käufer Auftraggeber des Maklers ist.
| Art der Dienstleistung | Maklerprovision |
|---|---|
| Vermittlung beim Verkauf einer Immobilie | von 1 % bis 6 % des vereinbarten Kaufpreises |
3. Vermietung und Verpachtung – Die Maklerprovision wird dem Vermieter oder Verpächter in Rechnung gestellt, sofern der Vermieter bzw. Verpächter Auftraggeber des Maklers ist.
| Art der Dienstleistung | Maklerprovision |
|---|---|
| Miete oder Pacht | von 75 % bis 300 % einer monatlichen Miete / Pachtzinses |
4. Anmietung / Pacht – Die Maklerprovision wird dem Mieter oder Pächter in Rechnung gestellt, sofern der Mieter bzw. Pächter Auftraggeber des Maklers ist.
| Art der Dienstleistung | Maklerprovision |
|---|---|
| Miete oder Pacht | von 75 % bis 300 % einer monatlichen Miete / Pachtzinses |
Hinweis: Der höchste Gesamtbetrag der Maklerprovision, den der Makler im Falle einer Vermittlung für beide Parteien von beiden Auftraggebern für dieselbe Immobilie verlangen kann, ist in Kapitel III dieser Preisliste festgelegt.
II. DIENSTLEISTUNGEN, DIE IN DER MAKLERPROVISION ENTHALTEN SIND
In der Maklerprovision sind die regulären Vermittlungsleistungen enthalten, die der Makler gemäß dem Maklervertrag, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem geltenden Gesetz über die Vermittlung im Immobilienverkehr erbringt, insbesondere:
- Bemühung, den Auftraggeber mit einer dritten Person zum Zweck des Abschlusses des vermittelten Rechtsgeschäfts zusammenzubringen,
- Information des Auftraggebers über die Marktbedingungen sowie über verfügbare Vergleichspreise ähnlicher Immobilien bzw. über den durchschnittlichen Marktpreis für den Verkauf, Kauf, die Miete oder Pacht vergleichbarer Immobilien,
- Beschaffung und/oder Einsichtnahme in verfügbare Unterlagen, die das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht an der Immobilie nachweisen,
- Vorbereitung der Präsentation der Immobilie,
- Präsentation der Immobilie auf dem Markt und entsprechende Bewerbung der Immobilie, sofern dies je nach Art der Vermittlung anwendbar ist,
- Kommunikation mit interessierten Personen,
- Organisation und Durchführung von Besichtigungen der Immobilie bzw. Ermöglichung oder Verweigerung von Besichtigungen entsprechend den Interessen des Auftraggebers und der fachlichen Einschätzung des Maklers,
- Teilnahme an Verhandlungen und Bemühung um den Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts, sofern sich der Makler hierzu ausdrücklich verpflichtet hat,
- Information des Auftraggebers über Umstände, die für das beabsichtigte Rechtsgeschäft von Bedeutung sind und die dem Makler bekannt sind oder bekannt sein müssen,
- Wahrung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers,
- Wahrung von Daten über die Immobilie, immobilienbezogenen Informationen oder Informationen im Zusammenhang mit dem Geschäft, für das der Makler tätig ist, als Geschäftsgeheimnis auf schriftliche Anweisung des Auftraggebers,
- Information des Auftraggebers über die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sofern dies anwendbar ist,
- Ausübung der Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Fachmanns gemäß den Regeln des Berufsstandes und den ethischen Standards.
Bei einem Immobilienkauf kann der Makler, sofern der Auftraggeber als Erwerber der Immobilie dies wünscht und sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ohne zusätzliche Vergütung bei der Organisation von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung der Eigentumsübertragung im Grundbuch unterstützen, in Zusammenarbeit mit einem Rechtsdienstleister und auf Grundlage einer entsprechenden Vollmacht des Auftraggebers.
Bei einem Kauf, einer Miete oder einer Pacht kann der Makler, sofern der Auftraggeber dies wünscht und der Makler die erforderlichen Unterlagen sowie eine entsprechende Vollmacht erhält, ohne zusätzliche Vergütung bei der Organisation der Änderung des Nutzers von Versorgungs- und Kommunaldienstleistungen unterstützen, soweit dies im Rahmen der regulären Geschäftstätigkeit des Maklers möglich ist.
Die Maklerprovision stellt eine einheitliche Vergütung für die gesamte Vermittlungstätigkeit und den erzielten Vermittlungserfolg dar. Sie stellt keine Summe einzelner Preise für jede einzelne Handlung oder Dienstleistung dar, die LUVA Villas d.o.o. im Rahmen der Vermittlung erbringt.
Die Tatsache, dass eine einzelne Handlung nicht erforderlich war, auf das konkrete Geschäft nicht anwendbar war, vom Auftraggeber nicht angefordert oder genutzt wurde oder aufgrund fehlender erforderlicher Unterlagen, Zustimmungen oder Vollmachten nicht durchgeführt werden konnte, mindert die vereinbarte Maklerprovision nicht.
Die Nichtinanspruchnahme einzelner begleitender oder administrativer Leistungen, einschließlich Unterstützung bei der Übergabe, Grundbucheintragung, Zählerablesung oder Änderung des Nutzers von Versorgungs- und Kommunaldienstleistungen, hat keinen Einfluss auf den Anspruch von LUVA Villas d.o.o. auf die vereinbarte Maklerprovision.
III. VERMITTLUNG FÜR BEIDE PARTEIEN
Der Makler darf für dieselbe Immobilie für beide Vertragsparteien vermitteln, nur wenn er mit jeder Partei einen separaten Maklervertrag abgeschlossen hat. Der Makler darf keine Maklerprovision vom Käufer, Mieter, Pächter oder einer anderen dritten Person verlangen, wenn mit dieser Person kein separater Maklervertrag abgeschlossen wurde.
1. Höchster gesamtbetrag der maklerprovision bei kauf, verkauf und tausch
Der höchste Gesamtbetrag der Maklerprovision, den der Makler bei einem Kauf, Verkauf oder Tausch für dieselbe Immobilie von beiden Auftraggebern verlangen kann, beträgt höchstens:
- 12% des vereinbarten Kaufpreises der Immobilie bzw. des Wertes des Rechtsgeschäfts zuzüglich Mehrwertsteuer.
Wenn der Makler für dieselbe Immobilie mit zwei Auftraggebern Maklerverträge abgeschlossen hat und in diesen Verträgen vereinbart wurde, dass beide Vertragsparteien die Maklerprovision zahlen, darf der von beiden Auftraggebern für dieselbe Immobilie insgesamt berechnete Betrag der Maklerprovision den in dieser Preisliste festgelegten höchsten Gesamtbetrag der Maklerprovision nicht überschreiten.
Wenn der Makler für dieselbe Immobilie mit zwei Auftraggebern einen Maklervertrag abgeschlossen hat, jedoch vereinbart wurde, dass die Maklerprovision nur von einer Vertragspartei bezahlt wird, darf der Makler dieser Partei eine Maklerprovision in Höhe von höchstens der Hälfte des in dieser Preisliste festgelegten höchsten Gesamtbetrags der Maklerprovision berechnen, d. h. höchstens 6 % des vereinbarten Kaufpreises der Immobilie bzw. des Wertes des Rechtsgeschäfts zuzüglich Mehrwertsteuer.
2. Höchster gesamtbetrag der maklerprovision bei miete und pacht
Der höchste Gesamtbetrag der Maklerprovision, den der Makler bei einer Miete oder Pacht für dieselbe Immobilie von beiden Auftraggebern verlangen kann, beträgt höchstens:
- 600% einer monatlichen Miete bzw. Pacht zuzüglich Mehrwertsteuer.
Wenn der Makler für dieselbe Immobilie mit zwei Auftraggebern Maklerverträge abgeschlossen hat und in diesen Verträgen vereinbart wurde, dass beide Vertragsparteien die Maklerprovision zahlen, darf der von beiden Auftraggebern für dieselbe Immobilie insgesamt berechnete Betrag der Maklerprovision den in dieser Preisliste festgelegten höchsten Gesamtbetrag der Maklerprovision nicht überschreiten.
Wenn der Makler für dieselbe Immobilie mit zwei Auftraggebern einen Maklervertrag abgeschlossen hat, jedoch vereinbart wurde, dass die Maklerprovision nur von einer Vertragspartei bezahlt wird, darf der Makler dieser Partei eine Maklerprovision in Höhe von höchstens der Hälfte des in dieser Preisliste festgelegten höchsten Gesamtbetrags der Maklerprovision berechnen, d. h. höchstens 300 % einer monatlichen Miete bzw. Pacht zuzüglich Mehrwertsteuer.
IV. ZUSÄTZLICHE DIENSTLEISTUNGEN UND BESONDERE KOSTEN
Die Maklerprovision umfasst die in dieser Preisliste, im Maklervertrag und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers aufgeführten regulären Vermittlungsleistungen.
Die Kosten für zusätzliche Dienstleistungen, die nicht von den regulären Vermittlungsleistungen umfasst sind, können nur berechnet werden, wenn sie im Voraus ausdrücklich mit dem Auftraggeber vereinbart wurden, unter Angabe der Art der Dienstleistung, der Höhe der Kosten und der zahlungspflichtigen Partei.
In der Maklerprovision sind nicht die Kosten für anwaltliche, notarielle, steuerliche, Übersetzungs-, technische, architektonische, bauliche, geodätische, bewertende, bankbezogene oder sonstige fachliche Dienstleistungen und Kosten Dritter enthalten, ebenso wenig wie Gebühren, Abgaben und Kosten öffentlicher Behörden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.